Bundessatzung DIE LIBERTÄREN

Die Bundessatzung ist die verschriftlichte innere Verfassung der Partei DIE LIBERTÄREN. Sie regelt Abläufe innerhalb und Kompetenzen unter den Organen, Gremien und Funktionen der Partei. Die Bundessatzung wurde auf dem digitalen Gründungsparteitag am 18. März 2022 beschlossen und am 11.08.2022 aktualisiert.

§ 1 Name und Sitz

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Die Vereinigung trägt den Namen DIE LIBERTÄREN, mit Kurzform DIE LIBERTÄREN.
Sitz der Vereinigung ist München.
Die Vereinigung ist eine rechtsfähige Körperschaft und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

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DIE LIBERTÄREN ist eine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes § 2 VereinsG sowie eine politische Partei im speziellen Sinne des Parteigesetzes § 2 PartG, welche sich hauptsächlich über Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert.
Das Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
Die Vereinigung bekennt sich zu individuellen Rechten und Freiheiten und verpflichtet sich dazu diese zu verteidigen und zu fördern. Die Vereinigung wirkt im Sinne des Grundgesetzes und will mit libertären Positionen an der öffentlichen und politischen Willensbildung mitwirken, indem sie
libertär gesinnten Menschen eine Plattform für die politische Organisation und Willensbildung bietet;
deutschlandweit libertäre Organisationen in ihren Aktivitäten und ihrem Wachstum fördert;
libertäre Aufklärungsarbeit leistet und
Kandidaten für Wahlen und öffentliche Ämter aufstellt.
Die Vereinigung legt Grundsätze und Prinzipien in einer Grundsatzerklärung fest. Die Grundsatzerklärung gibt den Rahmen für alle Programme und Entscheidungen vor und ist für alle weiteren der Vereinigung zugehörigen Organisationen und Gruppen verbindlich.

§ 3 Gliederung

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Die Vereinigung kann sich in Bundesverband und Landesverbände gliedern.
Unterhalb der Landesverbände können Regionalverbände (Kreisverbände und Ortsgruppen) gegründet werden. Das Gebiet der Regionalverbände ist entweder deckungsgleich mit den politischen Grenzen der jeweiligen Regierungsbezirke oder den Kreisen und kreisfreien Städten. Regionalverbände können sich innerhalb des Bundeslandes in dem sie sich befinden zu einem Landesverband zusammenschließen.
Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.

§ 4 Organe


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Die Organe der Vereinigung sind
Bundesparteitag und
Bundesvorstand.

§ 5 Bundesparteitag

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Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Vereinigung. Er tritt ordentlich mindestens einmal je Kalenderjahr, jedoch spätestens 16 Monate nach dem letzten ordentlichen Bundesparteitag zusammen und findet als Mitgliederversammlung statt.
Der ordentliche Bundesparteitag erfüllt folgende Aufgaben:
Beschluss oder Änderung der Bundessatzung samt Beitragsordnung und Schiedsgerichtsordnung;
Beschluss oder Änderung der Grundsatzerklärung und weiterer Programme;
Neuwahl oder Nachwahl des Bundesvorstands;
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und Rechenschaftsberichte des Bundesvorstands;
Neuwahl oder Nachwahl des Bundesschiedsgerichts;
Neuwahl oder Nachwahl der Kassenprüfer;
Wahl des Versammlungsleiters, des Protokollführers und des Wahlleiters;
Entlastung des Bundesvorstands;
Wahl der Kandidaten für Bundestagswahlen;
Behandlung bestimmter Parteiordnungsverfahren;
Auflösung der Vereinigung oder Verschmelzung mit anderen Parteien.

Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand einberufen, der über Ort und Termin entscheidet. Er lädt alle Mitglieder spätestens einen Monat vor dem Termin per E-Mail ein und gibt dabei vorläufig die Tagesordnung, den Tagungsort, den Tagungsbeginn und das voraussichtliche Tagungsende an. Die Einladung muss die Mitglieder darüber informieren, wie und wo sie aktuelle Anträge einsehen und eigene Anträge einreichen können. In Ausnahmefällen können einzelne Mitglieder per Brief eingeladen werden. Spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die genaue Adresse des Veranstaltungsortes und alle bis dahin beim Bundesvorstand eingereichten Anträge in Textform zu veröffentlichen und den Mitgliedern zu senden.
Bundessatzungsänderungen und Anpassungen der Grundsatzerklärung sind nur mit einer Dreiviertelmehrheit (75%) der anwesenden stimmberechtigten Vollmitglieder möglich.
Über den Bundesparteitag und die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom jeweiligen Protokollführer, dem jeweiligen Versammlungsleiter und einem Mitglied des Bundesvorstands unterschrieben wird. Bei einer Wahl ist das Protokoll zusätzlich von der jeweiligen Wahlleitung zu unterschreiben. 
Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.

§ 5a Außerordentlicher Bundesparteitag

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Der außerordentliche Bundesparteitag kann die gleichen Aufgaben erfüllen wie der ordentliche Bundesparteitag und folgt den Regelungen des § 5, sofern keine abweichenden Regelungen definiert sind.
Der außerordentliche Bundesparteitag findet nach Bedarf statt und wird vom Bundesvorstand einberufen, wenn die Mehrheit des Bundesvorstands oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt oder der Bundesvorstand handlungsunfähig ist. Der Antrag oder Beschluss ist mit einer Begründung und einer vorläufigen Tagesordnung zu verfassen. Die Einberufung erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Beschlussfassung, sofern im Beschluss keine längere Frist angegeben ist.
Die Fristregelungen folgen § 5 Absatz 3.
Im Falle eines handlungsunfähigen Vorstandes erfolgt die Einberufung den außerordentlichen Bundesparteitag durch das Schiedsgericht. Es gelten die Regelungen des § 5 Absatz 3.

§ 5b Digitaler Bundesparteitag

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Ordentliche und außerordentliche Bundesparteitage können auf digitalem Wege zu Online-Parteitagen zusammenkommen. Sie können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung über dieselben Themen Beschluss fassen wie die ordentlichen und außerordentlichen Parteitage und folgen den Regelungen der § 5 und § 5a, sofern keine abweichenden Regelungen definiert sind.
Abstimmungen der Online-Parteitage haben über geeignete technische Systeme stattzufinden, welche eine freie und gleiche Wahl gewährleisten. Ist durch Gesetz eine Wahl als geheim durchzuführen, muss sich die Geeignetheit der ausgewählten Systeme auch darauf erstrecken. Ist durch Gesetz für eine Abstimmungsfrage eine Schlussabstimmung per Brief oder Urnenwahl durchzuführen, hat diese im Anschluss an den Online-Parteitag unverzüglich zu erfolgen.
Beschlussfassungen über die Satzung und Personenwahlen sind ausgenommen, sofern die geltende Rechtslage dies als nicht zulässig ansieht.

§ 6 Bundesvorstand

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Der Bundesvorstand ist das geschäftsführende Organ der Vereinigung und besteht aus dem Bundesvorsitzenden, dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden und dem Bundesschatzmeister. Der stellvertretende Bundesvorsitzende agiert als Bundesgeschäftsführer, sofern nicht anders vom Bundesvorstand festgelegt. Der Bundesvorstand wird auf einem ordentlichen Bundesparteitag geheim auf zwei Jahre gewählt.
Jedes Mitglied des Bundesvorstands ist jeweils einzelvertretungsberechtigt und kann somit Verträge abschließen, Geschäfte tätigen und Transaktionen durchführen.
Der Bundesvorstand führt die Vereinigung nach Gesetz und Bundesatzung sowie nach den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Der Bundesvorstand kann jederzeit die Vereinsgliederungen und Organisationseinheiten kontrollieren, von ihnen Auskünfte anfordern, Abrechnungen verlangen und an ihren Zusammenkünften beratend teilnehmen.
Die Aufgaben des Bundesvorstandes sind:
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Vereinigung;
Repräsentanz der Vereinigung im Außenverhältnis;
Geschäftsführung und Leitung der Vereinigung;
Der Bundesvorstand ernennt einen Generalsekretär und einen Pressesprecher, welche herausragende leitende Funktionen haben. Der Bundesvorstand kann zudem Berater ernennen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen, jedoch nicht Teil der Geschäftsführung sein können. Die Entlassung dieser Ämter erfolgt durch den Bundesvorstand.
N
äheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.

§ 7 Mitgliedschaft

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Jede natürliche Person kann Mitglied werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat, ihr nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind, sowie es die Bundessatzung, deren Ordnungen und die Grundsatzerklärung anerkennt und unterstützt.
Die Mitgliedschaft in der Vereinigung unterscheidet sich zwischen ordentlicher Mitgliedschaft (Vollmitgliedschaft) und außerordentlicher Mitgliedschaft (Fördermitgliedschaft). Fördermitglieder haben im Gegensatz zu Vollmitgliedern kein Stimmrecht. Fördermitglieder können einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft stellen, über diesen der Bundesvorstand entscheidet.
Die Aufnahme in die Vereinigung wird durch Bestätigung eines Antrags auf Vollmitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft wirksam. Dieser Antrag wird ausschließlich über ein offizielles Formular in Textform zur Verfügung gestellt und ist an die darin genannte Stelle zu richten.
Über das Verfahren und die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet allein der Bundesvorstand oder die vom Bundesvorstand beauftragten Stellen innerhalb einer Frist von drei Monaten. Eine Ablehnung erfolgt ohne Begründung, entweder in Textform oder automatisch nach Ablauf dieser Aufnahmefrist.
Anträge von Personen, die bereits einmal aus der Vereinigung ausgeschlossen wurden, während eines Ausschlussverfahrens ausgetreten sind oder deren Antrag bereits einmal abgelehnt worden ist, bedürfen generell der Zustimmung des Bundesschiedsgerichts, um für ein Aufnahmeverfahren zugelassen zu werden.
Näheres regeln die Mitgliederordnung, die Bundesgeschäftsordnung und die Schiedsgerichtsordnung.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

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Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Bundesschatzmeister vorgeschlagen und vom Bundesparteitag beschlossen.
Der Beitrag ist periodisch im Voraus und mindestens einmal jährlich zu zahlen.
Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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Jedes Vollmitglied hat das Recht
das Stimm- und Rederecht auszuüben;
sich im Rahmen der einschlägigen Gesetze, Satzungen und Ordnungen an der politischen Willensbildung der Vereinigung zu beteiligen;
an der Aufstellung von Kandidaten mitzuwirken;
sich als Kandidat zu bewerben;
an Veranstaltungen teilzunehmen;
sich mit anderen Mitgliedern zu organisieren und
Anträge an die entsprechenden Organe zu stellen.
Jedes Fördermitglied hat das Recht
sich im Rahmen der einschlägigen Gesetze, Satzungen und Ordnungen an der politischen Willensbildung der Vereinigung zu beteiligen;
an Veranstaltungen teilzunehmen und
sich mit anderen Mitgliedern zu organisieren.
Jedes Vollmitglied hat die Pflicht
sich an die Satzungen zu halten und den Grundsätzen der Vereinigung entsprechend zu handeln;
die Vereinigung nach außen hin angemessen zu vertreten;
aktiv in der Vereinigung mitzuarbeiten;
die gefassten Beschlüsse der Vereinigung anzuerkennen;
die Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung zu entrichten und
sensible Belange der Vereinigung vertraulich zu behandeln.
Jedes Fördermitglied hat die Pflicht
die Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung zu entrichten und
sensible Belange der Vereinigung vertraulich zu behandeln.
Näheres regelt die Mitgliederordnung.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

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(1) Gegen ein jedes Mitglied, das gegen die Satzungen oder die Grundsätze der Vereinigung verstößt oder in anderer Weise das Ansehen und die Arbeit der Vereinigung beeinträchtigt oder schädigt, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Folgende Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
Rüge,
Verwarnung,
Amtsenthebung,
zeitweilige Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren und
das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Mitgliedsrechte bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.
Die Ordnungsmaßnahmen werden durch den Bundesvorstand angeordnet. Entscheidungen sind in Textform zu begründen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzungen und Ordnungen oder erheblich gegen die Grundsatzerklärung der Vereinigung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Antrag zur Durchführung eines Ausschlussverfahrens kann vom Bundesvorstand gestellt werden. Hierüber entscheidet das zuständige Schiedsgericht mit schriftlicher Begründung.
In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Gegenüber einem Mitglied des Bundesvorstands kann die Maßnahme nur von einer Zweidrittelmehrheit (66,6%) der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands ausgesprochen werden. Wird über die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten durch das zuständige Schiedsgericht entschieden, so tritt die Maßnahme mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.
Näheres regeln Mitgliederordnung und Schiedsgerichtsordnung.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

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Streitigkeiten innerhalb oder zwischen verschiedenen Gebietsverbänden sind durch die jeweils zuständigen Vorstände durch eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Vereinigung, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Entscheidungen sind in Textform zu begründen.
Als schwerwiegender Verstoß im Sinne von Absatz 2 ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Organe nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Vereinigung handeln.
Maßnahmen nach Absatz 2 kann der Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit (66,6%) beschließen. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des Bundesschiedsgerichts zuzulassen.

§ 12 Ende der Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus der Vereinigung ist jederzeit möglich. Er muss gegenüber der Mitgliederverwaltung in Textform erklärt werden. Sofern im Schreiben nichts Anderes vermerkt ist, gilt der Austritt zum Eingangsdatum des Schreibens. Rückwirkende Austritte sind nicht möglich. Eine Beendigung der Mitgliedschaft bedeutet das sofortige Erlöschen sämtlicher Funktionen und Rechte. Es besteht kein Anspruch auf die Erstattung bereits gezahlter Beiträge.
Als Erklärung des Austritts ist zu werten, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge erheblich im Verzug befindet. Beitragssäumige Mitglieder werden entsprechend der Beitragsordnung gemahnt. Nach der zweiten Mahnung endet nach einer Frist von zwei Wochen die Mitgliedschaft. Die Beendigung wird in Textform mitgeteilt.

§ 13 Aufstellung für Wahlen

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Alle Vollmitglieder der Vereinigung dürfen Wahlvorschläge einreichen.
Die Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen von Volksvertretungen muss in Übereinstimmung mit den gültigen Wahlgesetzen erfolgen. Die Kandidaten werden von den jeweils verantwortlichen Gliederungen gewählt. Bei Kreistags-, Gemeinde- und Stadtratswahlen sind dies die Kreisverbände, bei Ortsratswahlen die Ortsverbände. Kandidaten für Landeslisten sowie Direktkandidaten für Bundestags- und Landtagswahlen werden von den zuständigen Mitgliederversammlungen geheim gewählt.

§ 14 Finanzen und Rechenschaftslegung

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Der Bundesvorstand hat durch seinen Bundesschatzmeister über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Vereinigung zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Bundesvorstand beraten werden.
Der Bundesvorstand sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom jeweiligen Vorsitzenden und vom jeweiligen Schatzmeister unterzeichnet. Diese versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind.
Der Rechenschaftsbericht der Gesamtvereinigung wird vom Bundesschatzmeister zusammengefügt und unterzeichnet.
Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 -31 PartG geprüft werden, kann jedoch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz auch von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden.
Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen.
Die Einnahmerechnung umfasst:
1
. Mitgliedsbeiträge,
2. Spenden von natürlichen Personen,
3. Spenden von juristischen Personen,
4. Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,
4a. Einnahmen aus Beteiligungen,
5. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
6. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
7. sonstige Einnahmen,
8. Zuschüsse von Gliederungen und
9. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 8.
Die Ausgaberechnung umfasst:
1. Personalausgaben,
2. Sachausgaben
des laufenden Geschäftsbetriebes,
für allgemeine politische Arbeit,
für Wahlkämpfe,
für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
sonstige Zinsen,
Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,
sonstige Ausgaben,
3. Zuschüsse an Gliederungen und
4. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.
Die Vermögensbilanz umfasst:
1. Besitzposten:
    A. Anlagevermögen:
         I. Sachanlagen:
           1. Haus- und Grundvermögen,
           2. Geschäftsstellenausstattung,
         II. Finanzanlagen:
           1. Beteiligungen an Unternehmen,
           2. sonstige Finanzanlagen;
    B. Umlaufvermögen:
          I. Forderungen an Gliederungen,
         II. Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
        III. Geldbestände,
       IV. sonstige Vermögensgegenstände;
    C. Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);
2. Schuldposten:
    A. Rückstellungen:
    B. Verbindlichkeiten:
         I. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
        II. Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
       III. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
       IV. Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,
        V. sonstige Verbindlichkeiten;
    C. Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);
3. Reinvermögen (positiv oder negativ).
In der Vermögensbilanz sind Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen. Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert, um planmäßige Abschreibungen anzusetzen. Im Bereich des Haus- und Grundvermögens erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen. Gliederungen unterhalb der Landesverbände können Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu- beziehungsweise Abflusses verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind. Die §§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser Gliederungen unbeachtet bleiben.

§ 15 Besondere Aufwendungen

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(1) Die Ämter der Vereinigung werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Bundesvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Mitglieder durch Nachweis ihrer Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung oder Vergütung erhalten.
Der Bundesvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für die Vereinigung gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 16 Fiskale Unabhängigkeit

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Der Vereinigung ist es untersagt staatliche Parteifinanzierung anzunehmen.
Vollmitgliedern, welche ein parlamentarisches Mandat oder anderweitiges öffentliches Amt bekleiden, ist es untersagt Diäten oder andere aus Steuern finanzierte Zuwendungen anzunehmen.
Parlamentarische Mandate und dadurch entstehende Aufwendungen können durch Mittel der Vereinigung unterstützt werden.
Gegen ein Vollmitglied, welches gegen die Absätze 1 oder 2 verstößt, sind Ordnungsmaßnahmen einzuleiten. Näheres regeln Mitgliederordnung und Schiedsgerichtsordnung.

§ 17 Auflösung der Vereinigung

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Die Auflösung der Vereinigung kann mit Dreiviertelmehrheit (75%) aller Vollmitglieder auf dem Bundesparteitag beschlossen werden.
Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss des Bundesparteitags, kann die Vereinigung nur durch Bestätigungsbeschluss einer Zweidrittelmehrheit (66,6%) all ihrer Vollmitglieder aufgelöst werden. Zur Urabstimmung zum Bestätigungsbeschluss hat der Bundesvorstand alle Vollmitglieder aufzufordern und konkret Datum, Uhrzeit und Ort der Urabstimmung mindestens zwei Monate vorher mitzuteilen. Die Abstimmung erfolgt durch gleiche, geheime und freie Wahl. Die Möglichkeit der Abstimmung per Brief bis zum Datum der Urabstimmung ist einzuräumen.
Bei einer Auflösung der Vereinigung fällt das Parteivermögen an das Ludwig von Mises Institut Deutschland e.V., welches frei darüber verfügen kann.
Die Vereinigung kann mit einer anderen Partei verschmelzen. Zu Verfahren und Abstimmung gelten Artikel 1 und 2 entsprechend.

§ 18 Schlussbestimmungen

Diese Bundessatzung wurde ursprünglich auf der Gründungshauptversammlung am 18. März 2022 beschlossen. Der Beschluss und die Anpassung der Bundessatzung wurden am 19. April 2022 durch Briefwahl angenommen. Eine weitere Anpassung wurde am 11. August 2022 durch Briefwahl angenommen.

Gründungsmitglieder

Stefan Deleski
Marius D.
Mirco E.
Florian Handwerker
Dr. Mathias Hummel
Dieter Kirschmann
Dr. Christopher S.
Julian Schloddarick
Dillon Still

Ehrenhalber:
Max L. Remke

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